CranachNet:Urheberrecht

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Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht innerhalb wissenschaftlicher Arbeiten finden Sie hier eine Handreichung von Frau Astrid Auer-Reinsdorff, Rechtsanwältin in Berlin. Dieser Text wurde zuerst auf dem Clio-Online Fachportal für Geschichtswissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin veröffentlicht und wird hier mit freundlicher Genehmigung der Autorin wie auch des Fachportals im Originalwortlaut wiedergegeben.


Urheberrecht und wissenschaftliches Arbeiten - Forschung mit und an Bildern in der Geschichtswissenschaft

Von: Astrid Auer-Reinsdorff, Rechtsanwältin Berlin
E-Mail: kanzlei@dr-auer.de

Wissenschaftliches Arbeiten bedingt die Auseinandersetzung mit den Ergebnissen anderer sowie die Verwendung von Bildern und Illustrationen. Beinahe unbewusst orientiert sich der Wissenschaftler / die Wissenschaftlerin[1] beim Zitieren und in der Diskussion mit den Werken anderer an Vorgaben, welche ihren Ursprung in den Regelungen des Urheberrechts haben. Die in den Grundzügen jeden wissenschaftlichen Arbeitens verankerten Zitierregeln scheinen mit den Möglichkeiten der neuen Medien obsolet oder werfen bislang nicht bekannte oder bewusste Fragestellungen auf.

Grundzüge

Das Urheberechtsgesetz (UrhG)[2] regelt die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk sowie dessen wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten. Die umfassenden Rechte des Urhebers und der Leistungsschutzberechtigten finden ihre Grenzen durch Schrankenregelungen, welche dem Interesse der Allgemeinheit an der Auseinandersetzung mit und der Information über das Werk Raum bieten.

Bilder an sich können nach § 2 UrhG als Lichtbildwerke (Nr. 5), als Lichtbilder nach § 72 UrhG, im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Ausgaben (§ 70 UrhG) und bei Abbildungen von Personen zusätzlich als Bildnisse geschützt sein. Ferner können sie integraler Bestandteil anderer Werke, zum Beispiel von Sprach- und Filmwerken sein. Gemälde (anders als Fotografien) sind den Werken der bildenden Künste nach § 2 Nr. 4 UrhG zugeordnet. Grafische Gestaltungen werden vom Schutzbereich des Urheberrechts erfasst, wenn sie als angewandte Kunst im Sinne einer individuellen künstlerischen Gestaltung angesehen werden können (§ 2 Nr. 4 UrhG).

In der wissenschaftlichen Arbeit im Druck- oder Offline-Bereich genauso wie in der Online-Nutzung bietet das UrhG Schrankenregelungen mit dem Zitatrecht (§ 51 UrhG), dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 52 a UrhG), dem Recht zur Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) und dem Recht zur Verwendung von Bildnissen (§ 60 UrhG).

Daneben kommt eine Verwendung von Bildern in Betracht, wenn der Urheber und/oder die Leistungsschutzberechtigten – zum Beispiel der Verlag – das Recht zur Nutzung unentgeltlich oder entgeltlich in Form einer Lizenz einräumt.

Welche Rechte an Bildern sind geschützt?

Rechte des Urhebers an Lichtbildwerken und Lichtbildern

Lichtbildwerke unterscheiden sich von den einfachen Fotografien dadurch, dass der Urheber diesen durch eine individuelle Gestaltung einen persönlichen Ausdruck verleiht. Dies geschieht im Rahmen der technischen Möglichkeiten etwa durch die Wahl der Perspektive, des Ausschnitts und des Wiedergabematerials sowie der Einflussnahme im Entwicklungsprozess. In allen Lebensbereichen können urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke entstehen, besonders häufig sind sie in den Bereichen der Architektur-, Objekt-, Reportage- oder Pressefotografie.

Den Urhebern von Lichtbildwerken sowie deren Erben steht bis zu siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers das ausschließliche Recht zu, über Verwendung und wirtschaftliche Verwertung zu bestimmen.

Den Lichtbildern, also jeder Fotografie, kommt nach § 72 UrhG Schutz zu. Dies ist historisch bedingt, da in den Anfängen der Fotografie wegen des erheblichen Material- und Zeitaufwands die Leistung der Fotografen als besonders schützenswert erschien. Anders als bei Designleistungen oder grafischen Gestaltungen bedarf es keiner besonderen Individualität oder eines Ausdrucks persönlich geistigen Schaffens.

Die Rechte an Lichtbildern erlöschen fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung oder nach der Herstellung.

Rechte des Verlags

Die Rechte eines Verlegers regelt das Gesetz über das Verlagsrecht (VerlagsG), wobei zumeist abweichende und spezielle Regelungen im Verlagsvertrag zwischen Autor und Verlag enthalten sind. Der Verlagsvertrag kann Texte und Abbildungen umfassen. Mit Abschluss erwirbt der Verlag zumeist für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist das ausschließliche Recht, das Werk in Form eines Verlagswerkes zu verwerten. Im Einzelfall können Text- oder Bildautor mit dem Verlag abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer, des Umfangs weitergehender Rechte etc. treffen. Für das wissenschaftliche Arbeiten bedeutet dies, dass der Wissenschaftler sich bei der Nutzung von Teilen eines Buchs an den Schrankenregelungen nach dem UrhG zu orientieren hat.

Rechte des Datenbankherstellers

Der Betreiber einer Bilddatenbank, welche Bilder rein katalogartig oder nach einfachen Ordnungsprinzipien sortiert sammelt und bereit hält, ist hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Investition an sich geschützt (§§ 87 a ff. UrhG). Sind die gespeicherten Bilddateien ferner einzeln abrufbar und nach individuellen Ordnungskriterien zusammen gefasst, genießt der Hersteller zusätzlich Schutz als Datenbankhersteller für seine persönliche geistige Schöpfung (§ 4 UrhG).

Dem Datenbankhersteller steht zum Schutz seiner Investition in die Auswahl, den Aufbau, die Pflege, das Bereithalten etc. der Daten das ausschließliche Recht zu, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dies umfasst auch das Verbot der Nutzung wesentlicher Teile oder der wiederholten und systematischen Nutzung von an sich unwesentlichen Teilen der Datenbank. Ohne weitergehende Rechtseinräumung ist die Nutzung der Datenbank nach den vom Betreiber vorgegebenen Zwecken oder im Einzelfall in unwesentlichen Teilen für eigene Zwecke erlaubt.

Die Schutzfrist für Datenbanken beträgt fünfzehn Jahre, wobei sie bei Überarbeitungen, fortlaufenden Aktualisierungen und Ergänzung jeweils von neuem beginnt.

Was ist ein wissenschaftliches Zitat?

Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten (zum Beispiel Verlage, Datenbankhersteller) erfahren im Interesse der Allgemeinheit an kultureller und wissenschaftlicher Entwicklung eine Einschränkung, was die Nutzung in anderen Werken umfasst. Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von einzelnen erschienen Werken in einem anderen wissenschaftlichen Werk (Nr. 1) zur Erläuterung des Inhalts oder Stellen eines Werkes in anderen Sprachwerken (Nr. 2) erlaubt.

Für die Verwendung von als Lichtbilder oder Lichtbildwerke geschützten vollständigen Bildern in der wissenschaftlichen Arbeit gibt § 51 Nr. 1 UrhG den Rahmen in Form einer gesetzlichen Erlaubnis vor.

Bilder können unter den nachfolgenden Voraussetzungen in jede andere Form von Werken integriert werden:

  • Es handelt sich um einzelne Bilder, nicht um eine Vielzahl.
  • Diese sind bereits im Sinne des § 6 Absatz 2 UrhG erschienen.
  • Diese werden unverändert wiedergegeben.
  • Die Verwendung dient der Erläuterung des Inhalts, zum Beispiel nicht nur zur Illustration.
  • Sie werden in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk verwandt.
  • Es erfolgt eine Quellenangabe (Urhebernennung, Ort und Datum des Erscheinens).

Erschienen ist ein Werk, wenn mit Zustimmung der Berechtigten das Original oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht wurden. Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur dann erlaubt, wenn der Urheber und die etwaigen Leistungsschutzberechtigten das Werk in körperlicher Form einem unbegrenzten Personenkreis zur Wahrnehmung angeboten haben (zum Beispiel in Buchform, auf CD-ROM oder anderen Datenträgern). Ein Werk, welches ausschließlich online publiziert ist, ist demnach nicht erschienen.

Die Aufnahme des zitierten Werkes ist in wissenschaftliche Werke jeder Art erlaubt (zum Beispiel Sprachwerke, wie Bücher und Aufsätze, Sammelwerke, Datenbankwerke, Multimediawerke in der Offline und Online-Verwendung). Wissenschaftliche Werke sind dabei Arbeiten, welche nach Art, Rahmen, Form und dem eigenen geistigen Gehalt der Förderung wissenschaftlicher Erkenntnis dienen sollen. In diese Kategorie können auch populärwissenschaftliche Bearbeitungen fallen, sofern sie den Wissensstand in der Bevölkerung zu den behandelten Themen fördern sollen und nicht ausschließlich Unterhaltungs- oder Werbezwecken dienen. Wissenschaft ist demnach jede Art des methodisch-systematischen Strebens nach Erkenntnis.

Erfolgt keine Auseinandersetzung mit, auch keine kritische oder Erklärung zu dem verwandten Bild, so gilt das Privileg des wissenschaftlichen Zitats nicht. Es kommt dann allenfalls die Wiedergabe von Werkteilen nach § 51 Nr. 2 UrhG in Sprachwerken in Betracht.

Für die Fälle, in denen ein ausschließlich online publiziertes – also nicht erschienenes - Bild verwandt werden soll, kann sich der Verwender ebenfalls auf § 51 Nr. 2 UrhG stützen. Zwar ist regelmäßig außerhalb des wissenschaftlichen Gebrauchs ein Zitat nur als Kleinzitat (Ausschnitt oder Teile des Werkes) erlaubt. Da Bilder ihrer Eigenart nach ihren Zitatzweck nur durch die vollständige Darstellung erfüllen, ist dies ausnahmsweise für die Verwendung in Sprachwerken erfasst, wozu auch Multimediawerke gehören. Für die öffentliche Zugänglichmachung von Werken aus elektronischen Veröffentlichungen ist in 2003 in Umsetzung einer Europäischen Richtlinie[3] ferner § 52 a UrhG eingefügt worden.

Was ist wissenschaftlicher eigener Gebrauch?

Das UrhG sieht in § 53 UrhG die Möglichkeit der Kopie (Vervielfältigung) für den eigenen Gebrauch vor. Hier ist neben der Privatkopie die Kopie für den wissenschaftlichen Gebrauch sowie für die Aufnahme in ein eigenes Archiv oder die Verwendung zu Schulausbildungszwecken durch gesetzliche Erlaubnis freigegeben.

Die Einschränkung auf den eigenen Gebrauch bedeutet, dass keine Weitergabe der hergestellten Kopien an Dritte erfolgen darf, schließt aber nicht die Präsentation der Arbeitsergebnisse aus.[4]

Nach § 53 Absatz 2 Nr. 1 UrhG ist dem Wissenschaftler die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes gewährt, sofern dies für seine wissenschaftliche Arbeit erforderlich ist. Dies gilt für alle Werkarten. Für Datenbankwerke gilt dies allerdings mit der Einschränkung, dass mit dem wissenschaftlichen Gebrauch keine gewerblichen Zwecke verbunden sein dürfen.

Die Aufnahme von Werken in ein eigenes analoges oder elektronisches Archiv ist möglich, wenn die hierfür erforderliche Vervielfältigung von einer Vorlage erfolgt, welche der Wissenschaftler oder die wissenschaftliche Einrichtung zum Eigentum erworben hat. Die Aufnahme von Datenbankwerken in ein eigenes Archiv ist ausgeschlossen.

Regelungszweck des Archivprivilegs ist, dem Wissenschaftler die Möglichkeit der Nutzung einer unter sachlichen Gesichtspunkten geordneten Sammlung von Werken dauerhaft zu eröffnen, welche er für die Forschung benötigt. Neben der Anordnung nach eigenen Ordnungsprinzipien steht die Sicherung des Bestands durch Vervielfältigungen (Sicherungskopien). Dem Wissenschaftler oder dem Institut ist es aber nicht gestattet, dieses Archiv einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung zu stellen oder diesen den Zugriff zu ermöglichen. Bei elektronischen Archiven ist jede kommerzielle Zwecksetzung ausgeschlossen.

Verwendung von Bildnissen und Schutz der Rechte des Abgebildeten

Bildnisse im Sinne des § 60 UrhG sind Personendarstellungen. Bei der Verwendung von Bildnissen sind neben den Rechten der Urheber die Rechte der Abgebildeten zu beachten. Die Rechte der Abgebildeten richten sich nach den §§ 22, 23 KUG.[5] Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass Personenabbildungen jeweils nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen gelten für die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte, sofern sie nicht in verunglimpfender Art und Weise dargestellt sind, für Bilder, auf denen die abgebildeten Personen Beiwerk zum Beispiel zu einer Landschaft sind, Bilder von Versammlungen sowie für Bildnisse, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind und zu Zwecken der Kunst verwandt werden.

Die Rechte des Urhebers eines auf Bestellung angefertigten Bildnisses stehen einer Vervielfältigung durch den Besteller nicht entgegen.

Was ändert sich nach Ablauf der Schutzfrist?

Mit Ablauf der Schutzfrist werden die Werke gemeinfrei und können uneingeschränkt genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Gemeinfreiheit erst eintritt, wenn die Schutzdauer für den Urheber und etwaige Leistungsschutzberechtigte abgelaufen ist. Soll zum Beispiel ein Bild eines alten Meisters vervielfältigt werden und wird hierfür eine Vorlage aus einem Buch verwandt, so sind die Rechte des Verlags zu klären.

Was ist bei der wissenschaftlichen Online-Publikation zu beachten?

Die Möglichkeiten der Verwendung von Bildern in der wissenschaftlichen Arbeit im Online-Bereich orientiert sich an den Schrankenregelungen in Bezug auf den Urheberrechtsschutz und dem Ursprung des Bildes sowie der weiteren Be- oder Verarbeitung durch den Wissenschaftler.

Erfolgt die Aufnahme eines Bildes im Rahmen des wissenschaftlichen Zitatrechts, so kann das eigenständige wissenschaftliche Werk unter Verwendung des zitierten Bildes auf jede Art und Weise genutzt und verwertet werden, wie sie der Wissenschaftler wünscht.

Mit dem neuen § 52 a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingefügt (making-available-right). Danach dürfen veröffentlichte Teile eines Werks oder ganze Werke in geringem Umfang sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für die wissenschaftliche Forschung vervielfältigt und veröffentlicht werden. Diese neue Schranke der Urheber- und Leistungsschutzrechte wird über die Verwertungsgesellschaften[6] angemessen vergütet und ermöglicht Wissenschaftlern den gemeinsamen Gebrauch von Werken zu Forschungszwecken.

Voraussetzungen der Erlaubnis der öffentlichen Zugänglichmachung sind:

  • Es werden Teile eines Werkes oder Werke in geringem Umfang oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften verwandt.
  • Die Verwendung erfolgt ausschließlich für einen bestimmt abgrenzbaren Personenkreis.
  • Dieser Personenkreis verwendet die Werke, Beiträge oder Werkteile für seine eigene wissenschaftliche Forschung.
  • Die Verwendung erfolgt ausschließlich im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung, wobei zu diesem Zweck Vervielfältigungen erfolgen dürfen.
  • Die öffentliche Zugänglichmachung orientiert sich an dem Maß der Erforderlichkeit und dient keinen kommerziellen Zwecken.

Der beteiligte Personenkreis ist nach Kriterien konkret zu bestimmen, und die Zugriffsmöglichkeiten sind durch wirksame technische Vorkehrungen auf diesen zu beschränken. Wegen des Eingriffscharakters dieser Vorschrift in die Rechte des Urhebers ist der Kreis der Zugriffsberechtigten eng zu fassen. Die gesetzliche Regelung privilegiert Forscherteams, nicht aber die Nutzung zum Beispiel im Intranet einer Universität. Wirksame technische Schutzvorkehrungen sind passwortgeschützte Zugriffslösungen.

Fußnoten

  1. Aus Gründen des flüssigen Schreibstils und der besseren Lesbarkeit verwendet die Autorin nachfolgend ausschließlich die männliche Form, wobei die Wissenschaftlerin und die Urheberin ebenso gemeint sind.
  2. bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/ (27.01.2005).
  3. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1774; Dokumentation hierzu unter www.urheberrecht.org (27.01.2005).
  4. Für die öffentliche Zugänglichmachung in geschlossenen Benutzerkreisen sieht § 52 a UrhG eine Neuregelung vor, um den Anforderungen moderner wissenschaftlicher Forschungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.
  5. KUG – Gesetz betreffend des Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie; www.presserecht.de/gesetze/kug.html (27.01.2005).
  6. Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA, VGF, VFF, VG Musikedition, GVL; Informationen unter www.vgwort.de ; www.bildkunst.de ; www.gema.de ; www.vg-musikedition.de ; www.gvl.de ; www.urheberrecht.org ; www.cmmv.de (Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH).


Autorin: Dr. Astrid Auer-Reinsdorff ist als Rechtsanwältin in Berlin tätig, wobei sich ihre Arbeitsbereiche auf das EDV-Recht, Internet-, Multimediarecht, verbunden mit dem Urheberrecht und anderen Schutzrechten – Marken-, Domain- und Wettbewerbsrecht – und die Wirtschafts- und Gründungsberatung erstreckt. Unter dem Titel "Urheberrecht und Multimedia – eine praxisorientierte Einführung" stellte sie 2003 zusammen mit der Co-Autorin Andrea Brandenburg die Grundbegriffe des Urheberrechts in Bezug auf Multimediaproduktionen und –anwendungen sowie die Fragestellungen um die wirtschaftliche Verwertung dar, vgl. Auer-Reinsdorff, Astrid; Brandenburg, Andrea, Urheberrecht und Multimedia – eine praxisorientierte Einführung, Berlin 2003. Sie ist stellvertretende Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltsverein und hält Vorträge und Seminare zu den Themen ihres Arbeitsbereichs, vgl. www.davit.de

Zitierweise: Astrid Auer-Reinsdorff: Urheberrecht und wissenschaftliches Arbeiten - Forschung mit und an Bildern in der Geschichtswissenschaft, in: H-Soz-u-Kult, 24.01.2004 http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=383&type=diskussionen.

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